Artikel 3 VO (EWG) 90/2742

(1) Die Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 umfaßt Angaben über Ursprung, Zusammensetzung und Menge der bei der Käseherstellung verwendeten Grunderzeugnisse. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß zur Überprüfung dieser Angaben Proben entnommen werden. Sie achten auf die Wahrung der Vertraulichkeit der bei den Unternehmen eingeholten Informationen.

(2) Für die Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 gilt folgendes:

a)
vierteljährlich werden mindestens 30 % der der Genehmigungspflicht unterliegenden Betriebe kontrolliert;
b)
jeder der Genehmigungspflicht unterliegende Betrieb wird mindestens einmal jährlich, Betriebe mit einer jährlichen Produktion von mehr als 300 Tonnen Käse werden mindestens zweimal jährlich kontrolliert.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb eines Monats nach Feststellung eines Verstoßes die Fälle mit, in denen Kasein und/oder Kaseinat ohne Einhaltung der zulässigen Beimischungssätze bzw. ohne Genehmigung verwendet wurden.

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