Artikel 2 VO (EWG) 90/2742
(1) Die höchstzulässigen Beimischungssätze gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 sind im Anhang aufgeführt. Sie gelten für das Gewicht der im Anhang aufgeführten Käsesorten, die in dem Betrieb oder der betreffenden Fabrikationsstätte während eines Zeitraums von sechs Monaten hergestellt werden.
(2) Die Liste der Erzeugnisse im Anhang sowie die entsprechenden höchstzulässigen Beimischungssätze werden auf der Grundlage begründeter Anträge geändert, mit denen nachgewiesen wird, daß der Zusatz von Kasein oder Kaseinat technologisch notwendig ist.
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