Artikel 1 VO (EWG) 90/2742
(1) Die Genehmigungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 werden auf Antrag für die Dauer von zwölf Monaten und unter der Bedingung erteilt, daß sich die Betreffenden zuvor schriftlich verpflichten, die Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Buchstabe c) der genannten Verordnung einzuhalten und sich ihnen zu unterwerfen.
(2) Die Genehmigungen werden mit einer laufenden Nummer je Betrieb für diesen Betrieb bzw. gegebenenfalls für jede Fabrikationsstätte erteilt.
(3) Die Genehmigung kann sich je nach Antrag des Betreffenden auf eine oder mehrere Käsesorten beziehen.
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