Präambel VO (EWG) 90/2742

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 ist für die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse eine vorherige Genehmigung erforderlich. Nunmehr sind die praktischen Vorschriften für die Erteilung dieser Genehmigungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse in bezug auf die Kontrolle der Unternehmen festzulegen. Insbesondere ist die Geltungsdauer der Genehmigungen zu befristen, damit die Mitgliedstaaten die Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften ahnden können.

Gemäß Artikel 1 zweiter Absatz der genannten Verordnung sind die höchstzulässigen Sätze für die Beimischung von Kasein und Kaseinat zu Käse nach objektiven Erfordernissen und nach Kriterien, die auch die technischen Notwendigkeiten berücksichtigen, festzusetzen. Diese Beimischungssätze sind insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben festzusetzen. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschrift zu erleichtern, sollten diese Beimischungssätze global und nicht nach Einzelerzeugnissen angewendet werden.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung sind die Mitgliedstaaten gehalten, Verwaltungs- und Bestandskontrollen einzuführen. Es empfiehlt sich, insbesondere die Häufigkeit dieser Kontrollen zu regeln.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung ist für die ohne Genehmigung verwendete Menge Kasein und Kaseinat ein Betrag zu zahlen, der dem Unterschied zwischen dem Preis für Magermilch, der sich aus dem Interventionspreis für Magermilchpulver ergibt, und dem Marktpreis für Kasein und Kaseinat, erhöht um 10 %, entspricht. Es erscheint zweckmäßig, diesen Betrag unter Berücksichtigung der während eines Referenzzeitraums auf den Märkten festgestellten Preise festzusetzen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 7.

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