Artikel 7 VO (EWG) 90/2921

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Vorbehaltlich des Artikels 6 gilt er für die ab 15. Oktober 1990 hergestellten Kasein- und Kaseinatmengen.

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