Artikel 6 VO (EWG) 90/2921

Die Verordnung (EWG) Nr. 756/70 wird aufgehoben.

Die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der vorgenannten Verordnung geleisteten Sicherheiten werden für die Mengen freigegeben, für die am 14. Oktober 1990 noch nicht die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 genannten Bestimmungen erreicht waren, sobald der Mitgliedstaat die Kontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 eingeführt und die Genehmigungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 der Kommission(1) erteilt hat. Waren die betreffenden Bestimmungen am 14. Oktober 1990 erreicht, können die Interessenten zur sofortigen Freigabe der Sicherheiten einen Antrag stellen, dem zu diesem Zweck die Belege beizufügen sind, die den Artikeln 12 oder 20 der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission(2) gerecht werden.

Wurden die obengenannten Bestimmungen bis zum 14. Oktober 1990 erreicht, so werden die Sicherheiten freigegeben, sofern die Interessenten bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen, dem die nachstehenden, die betreffenden Kasein- und Kaseinatmengen mit den Fabrikationsnummern der entsprechenden Partien genau ausweisenden Belege beigefügt sind:

im Fall der Ausfuhr der Beleg dafür, daß das betreffende Kasein oder Kaseinat das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat;

im Fall der Lieferung an einen durch die Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 gebundenen Betrieb die Durchschrift der Transportbescheinigung und/oder des Lieferscheins sowie der Rechnung.

Die zuständige Stelle nimmt den Antrag nur an, wenn er die Verpflichtung des Interessenten enthält, bei ihr einen Betrag entsprechend der Summe der freigegebenen Sicherheiten zu hinterlegen, falls sich bei einer von den Behörden für notwendig gehaltenen und innerhalb von zwölf Monaten nach Abzeichnung der genannten Verpflichtung durchzuführenden Kontrolle herausstellt, daß das betreffende Kasein oder Kaseinat einer anderen als der Bestimmung zugeführt worden ist, die in den gemäß dem vorstehenden Absatz eingereichten Belegen ausgewiesen ist.

Um die Freigabe der Sicherheiten verwaltungsmäßig zu erleichtern, unterstützen sich die Mitgliedstaaten nötigenfalls bei der Identifizierung der auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Betriebe, die durch die Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 gebunden sind.

Auf Antrag der Interessenten können die in Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vorgesehenen Fristen von 12 und 36 Monaten auf 18 bzw. 42 Monate verlängert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1990, S. 20.

(2)

ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1.

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