Artikel 5 VO (EWG) 90/2921

(1) Damit diese Verordnung eingehalten wird, führen die Mitgliedstaaten vor Ort nach Maßgabe des Herstellungsprogramms des betreffenden Betriebs unangemeldete Kontrollen durch. Diese Kontrollen sind mindestens einmal je Zeitraum von sieben Produktionstagen durchzuführen.

Die Kontrollen umfassen die Entnahme von Proben aus jeder hergestellten Partie und erstrecken sich insbesondere auf die Herstellungsbedingungen, die Menge und die Zusammensetzung der hergestellten Kaseine und Kaseinate.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen werden regelmäßig, in Abhängigkeit von den hergestellten Kasein- und Kaseinatmengen im Wege einer gründlichen Überprüfung und mit Hilfe von Stichproben durchgeführt. Auf diese Weise soll ein Zusammenhang zwischen den Angaben im Beihilfeantrag und denen in der Mengenbilanz gemäß Artikel 4 einerseits sowie den entsprechenden Geschäftspapieren und den tatsächlich vorhandenen Lagerbeständen andererseits hergestellt werden.

Die Kontrollen müssen sich über mindestens 25 % der Gesamtmenge erstrecken, für die Beihilfeanträge gestellt wurden und darüber hinaus sicherstellen, daß jeder Betrieb mindestens einmal je Halbjahr überprüft wird.

(3) Im Falle

a)
erheblicher Unregelmäßigkeiten, die mehr als 5 % der überprüften Beihilfemaßnahmen betreffen,
b)
erheblicher Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den früheren Aktivitäten des Begünstigten

verstärken die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 vorgesehenen Kontrollen und unterrichten die Kommission unverzüglich.

(4) Die Mitgliedstaaten ziehen die unrechtmäßig gezahlten Beträge — zuzüglich Zinsen — wieder ein. Die anzuwendenden Zinssätze sind die, welche sich in Anwendung des Artikels 3 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission(1) ergeben. Sie werden ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfen berechnet.

(5) Stellt sich bei der Kontrolle heraus, daß die beantragte oder gezahlte Beihilfe die gemäß dieser Verordnung tatsächlich zustehende Beihilfe überschreitet, so wird außer im Falle höherer Gewalt

die Beihilfe um 15 % gekürzt, wenn der Unterschied weniger als 8 % beträgt, und um 50 % gekürzt, wenn der Unterschied zwischen 8 und 20 % liegt. Ist die Beihilfe bereits gezahlt worden, so sind 15 bzw. 50 % der Beihilfe zurückzuzahlen;

die Beihilfe wird nicht gezahlt oder ist zurückzuzahlen, wenn der Unterschied mehr als 20 % beträgt.

(6) Stellt sich bei der Kontrolle heraus, daß der Unterschied gemäß Absatz 5 Ergebnis eines vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgefüllten Beihilfeantrags ist, so wird der Begünstigte für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Mitteilung seines Ausschlusses von der Beihilfengewährung ausgeschlossen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 40 vom 13. 2. 1988, S. 25.

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