Artikel 4 VO (EWG) 90/2921

(1) Einem Hersteller von Kasein oder Kaseinaten kann die Beihilfe nur gewährt werden, wenn er

a)
eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten führt;
b)
sich einer Kontrolle durch die zuständige Stelle unterwirft.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Mengenbilanz enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Milch- und Rahmeingang,
b)
Zukauf von Rohkasein,
c)
Zukauf von Kasein und Kaseinaten,
d)
Herstellungsdatum und -mengen von Kasein und Kaseinaten, die anhand der Nummern der Partien feststellbar sind,
e)
Menge der anderen hergestellten Milcherzeugnisse,
f)
Verkaufstag und verkaufte Kasein- und Kaseinatmenge sowie Name und Anschrift des Empfängers,
g)
Verluste, Proben, Rückgaben und Umtausch von Milch, Milcherzeugnissen, Kasein und Kaseinaten.

Die Angaben werden insbesondere durch Lieferscheine, Rechnungen und Betriebszettel belegt.

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