Artikel 4 VO (EWG) 90/2921
(1) Einem Hersteller von Kasein oder Kaseinaten kann die Beihilfe nur gewährt werden, wenn er
- a)
- eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten führt;
- b)
- sich einer Kontrolle durch die zuständige Stelle unterwirft.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Mengenbilanz enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- Milch- und Rahmeingang,
- b)
- Zukauf von Rohkasein,
- c)
- Zukauf von Kasein und Kaseinaten,
- d)
- Herstellungsdatum und -mengen von Kasein und Kaseinaten, die anhand der Nummern der Partien feststellbar sind,
- e)
- Menge der anderen hergestellten Milcherzeugnisse,
- f)
- Verkaufstag und verkaufte Kasein- und Kaseinatmenge sowie Name und Anschrift des Empfängers,
- g)
- Verluste, Proben, Rückgaben und Umtausch von Milch, Milcherzeugnissen, Kasein und Kaseinaten.
Die Angaben werden insbesondere durch Lieferscheine, Rechnungen und Betriebszettel belegt.
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