Artikel 3 VO (EWG) 90/2921

Auf den Behältern und Verpackungen der Kaseine oder Kaseinate ist folgendes anzugeben:

a)
Die Bezeichnung des Erzeugnisses sowie entweder der prozentuale Mindest- oder Höchstgehalt oder der tatsächliche prozentuale Gehalt der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Bestandteile. Für die in Anhang III genannten Erzeugnisse ist folgender Vermerk einzutragen:

„Kaseinate mit mehr als 5 % und bis 17 % anderem Eiweiß als Kasein, gleichzeitig gefällt und auf den Gesamtgehalt an Milcheiweiß berechnet” ;

b)
die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2921/90” ;
c)
die Nummer der Herstellungspartie.

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