Artikel 3 VO (EWG) 90/2921
Auf den Behältern und Verpackungen der Kaseine oder Kaseinate ist folgendes anzugeben:
- a)
- Die Bezeichnung des Erzeugnisses sowie entweder der prozentuale Mindest- oder Höchstgehalt oder der tatsächliche prozentuale Gehalt der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Bestandteile. Für die in Anhang III genannten Erzeugnisse ist folgender Vermerk einzutragen:
„Kaseinate mit mehr als 5 % und bis 17 % anderem Eiweiß als Kasein, gleichzeitig gefällt und auf den Gesamtgehalt an Milcheiweiß berechnet” ;
- b)
- die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2921/90” ;
- c)
- die Nummer der Herstellungspartie.
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