Artikel 2 VO (EWG) 90/2921

(1) Die Beihilfe für 100 kg Magermilch, die zur Verarbeitung zu Kasein oder Kaseinaten gemäß Absatz 2 bestimmt sind, beträgt 0,00 EUR.

(2) Für die Berechnung der Beihilfe gilt:

a)
1 kg des in Anhang I definierten Säurekaseins wird mit 32,17 kg Magermilch hergestellt;
b)
1 kg

des in Anhang I definierten Kaseinats

oder

des in Anhang I definierten Labkaseins

oder

des in Anhang II definierten Säurekaseins

wird mit 33,97 kg Magermilch hergestellt;

c)
1 kg

des in Anhang II definierten Labkaseins

oder

des in Anhang II definierten Kaseinats

wird mit 35,77 kg Magermilch hergestellt;

d)
1 kg des in Anhang III definierten Kaseins wird mit 24,97 kg Magermilch hergestellt;
d)
1 kg des in Anhang III definierten Kaseinats wird mit 28,57 kg Magermilch hergestellt.

(3) Der gewährte Beihilfebetrag ist derjenige, der am Tag der Herstellung des Kaseins oder der Kaseinate gilt.

(4) Die Umrechnung des Beihilfebetrags in die Landeswährung erfolgt auf der Grundlage des repräsentativen, am Herstellungstag des Kaseins oder der Kaseinate geltenden Umrechnungskurses.

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