Artikel 2 VO (EWG) 90/2921
(1) Die Beihilfe für 100 kg Magermilch, die zur Verarbeitung zu Kasein oder Kaseinaten gemäß Absatz 2 bestimmt sind, beträgt 0,00 EUR.
(2) Für die Berechnung der Beihilfe gilt:
- a)
- 1 kg des in Anhang I definierten Säurekaseins wird mit 32,17 kg Magermilch hergestellt;
- b)
- 1 kg
- —
-
des in Anhang I definierten Kaseinats
oder
- —
-
des in Anhang I definierten Labkaseins
oder
- —
-
des in Anhang II definierten Säurekaseins
wird mit 33,97 kg Magermilch hergestellt;
- c)
- 1 kg
- —
-
des in Anhang II definierten Labkaseins
oder
- —
-
des in Anhang II definierten Kaseinats
wird mit 35,77 kg Magermilch hergestellt;
- d)
- 1 kg des in Anhang III definierten Kaseinats wird mit 28,57 kg Magermilch hergestellt.
(3) Der gewährte Beihilfebetrag ist derjenige, der am Tag der Herstellung des Kaseins oder der Kaseinate gilt.
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