Artikel 2 VO (EWG) 90/2921

(1) Die Beihilfe für 100 kg Magermilch, die zur Verarbeitung zu Kasein oder Kaseinaten gemäß Absatz 2 bestimmt sind, beträgt 0,00 EUR.

(2) Für die Berechnung der Beihilfe gilt:

a)
1 kg des in Anhang I definierten Säurekaseins wird mit 32,17 kg Magermilch hergestellt;
b)
1 kg

des in Anhang I definierten Kaseinats

oder

des in Anhang I definierten Labkaseins

oder

des in Anhang II definierten Säurekaseins

wird mit 33,97 kg Magermilch hergestellt;

c)
1 kg

des in Anhang II definierten Labkaseins

oder

des in Anhang II definierten Kaseinats

wird mit 35,77 kg Magermilch hergestellt;

d)
1 kg des in Anhang III definierten Kaseinats wird mit 28,57 kg Magermilch hergestellt.

(3) Der gewährte Beihilfebetrag ist derjenige, der am Tag der Herstellung des Kaseins oder der Kaseinate gilt.

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