Artikel 1 VO (EWG) 90/2921

(1) Die Beihilfe wird einem Hersteller von Kasein und Kaseinaten nur gewährt, wenn diese Erzeugnisse

aus Magermilch oder Rohkasein hergestellt worden sind, das von in der Gemeinschaft erzeugter Milch stammt;

den in Anhang I, II oder III vorgesehenen Vorschriften über die Zusammensetzung entsprechen;

gemäß den Anforderungen aus Artikel 3 verpackt sind.

(2) Die Beihilfe wird auf einen schriftlichen Antrag hin gewährt, der von Erzeuger des Kaseins und der Kaseinate bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingereicht wird, in dem das Kasein und die Kaseinate hergestellt wurden. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift des Herstellers,
b)
die von ihm hergestellte Menge von Kasein und Kaseinaten, für die die Beihilfe beantragt wird, sowie Angaben über die Qualität der Erzeugnisse,
c)
die Nummern der Partien, für die der Antrag gestellt wird.

(3) Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist, daß eine Partie aus am selben Tag hergestellten Erzeugnissen gleicher Qualität besteht. Beläuft sich jedoch die Gesamterzeugung an Kasein und Kaseinat, die der betreffende Betrieb im vorherigen Kalenderjahr hergestellt hat, auf nicht mehr als 1000 Tonnen, darf sich die Herstellungspartie aus Erzeugnissen zusammensetzen, die während ein und derselben Kalenderwoche hergestellt wurden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind

a)
„Magermilch” : das Gemelk einer oder mehrerer Kühe oder Ziegen, dem nichts hinzugefügt und nur ein Teil der Fettstoffe entzogen worden ist, um einen Fettgehalt von höchstens 0,10 v. H. zu erreichen;
b)
„Rohkasein” : das in Wasser unlösliche Erzeugnis, das aus Magermilch durch Fällung gewonnen wird, die durch mikrobiologische Säuerung oder Zusatz von Säure, Labfällung oder andere milchkoagulierende Enzyme vorgenommen wird, und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentrationsverfahren;
c)
„Kasein” : das gewaschene und getrocknete, in Wasser unlösliche Erzeugnis, das aus Rohkasein oder Magermilch durch Fällung gewonnen wird, die durch mikrobiologische Säuerung oder Zusatz von Säure, Labfällung oder andere milchkoagulierende Enzyme vorgenommen wird, und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentratiosnverfahren;
d)
„Kaseinate” : die durch Trocknen von Kasein oder Rohkasein, das mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurde, gewonnenen Erzeugnisse.

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