Präambel VO (EWG) 90/2921

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 987/68 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1435/90(4), wurden die Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, festgelegt. Die Durchführungsvorschriften hierzu wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2832/90(6), erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 756/70 enthält Vorschriften über die Kontrolle des endgültigen Verwendungszwecks von Kasein und Kaseinaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 987/68. Der vorgenannte Artikel ist nach Maßgabe von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates(7) ab dem 15. Oktober 1990 nicht mehr anwendbar. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 ab diesem Datum aufzuheben.

Die Kontrollbestimmungen sollten unter Berücksichtigung der erworbenen Erfahrung insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit und Art der vor Ort durchzuführenden Überprüfungen genauer festgelegt werden. Außerdem sollten die Sanktionen genauer festgelegt werden, die bei Nichteinhaltung der bei der Beihilfengewährung geltenden Bedingungen zu verhängen sind. Unter Berücksichtigung der notwendigen Änderungen an der Beihilferegelung ist es aus Gründen der Übersichtlichkeit angezeigt, die entsprechenden Durchführungsvorschriften in einer neuen Verordnung zusammenzufassen und die Verordnung (EWG) Nr. 756/70 aufzuheben.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 6.

(4)

ABl. Nr. L 138 vom 31. 5. 1990, S. 8.

(5)

ABl. Nr. L 91 vom 25. 4. 1970, S. 28.

(6)

ABl. Nr. L 268 vom 29. 9. 1990, S. 85.

(7)

ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 7.

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