ANHANG IV VO (EWG) 90/2921

KONTROLLE

a)
Analysemethoden

Für die Durchführung dieser Verordnung sind die von der ersten Richtlinie 85/503/EWG der Kommission vom 25. Oktober 1985 über Analysemethoden für Nährkaseine und Nährkaseinate übernommenen Referenzmethoden, die nachstehend aufgeführt werden, obligatorisch:
1.
Bestimmung des Wassergehalts,
2.
Bestimmung des Eiweißgehalts,
3.
Bestimmung der titrierbaren Säure,
4.
Bestimmung der Aschen (P2O5 eingeschlossen).

b)
Definitionen

1.
Fettgehalt

Unter Fettgehalt versteht man die Menge Gesamtsubstanz in Gewichtsprozent, die man durch die Methode Schmid-Bondzinski-Ratzlaff oder durch die Methode Röse-Gottlieb erhält.

2.
Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein

Unter Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein versteht man den Gehalt, der durch die Methode der Dosierung der mit dem Eiweiß verbundenen -SH- und -S-S-Gruppen bestimmt wird; dabei betragen die Bezugswerte 0,25 % für reines Kasein und 3,00 % für reines Molkeneiweiß.

3.
Gehalt an Milchzucker

Unter Milchzuckergehalt versteht man den Stoff, den man durch eine Farbreaktion unter Verwendung einer Lösung von Phenol-Schwefelsäure nach Auflösung des Produkts in einem Natriumbikarbonat-Milieu und nachfolgender Trennung der niedergeschlagenen Eiweißstoffe in einem Säuremilieu bestimmt.

4.
Gesamtkeimgehalt

Unter Gesamtkeimgehalt versteht man dessen Bestimmung durch Zählung der Kolonien, die sich auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 72 Stunden und einer Temperatur von 30 °C halten.

5.
Gehalt an coliformen Keimen

Unter fehlenden coliformen Keimen in 0,1 g des betreffenden Erzeugnisses versteht man die negative Reaktion auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 24 Stunden auf einer Temperatur von 30 °C.

6.
Gehalt an thermophilen Keimen

Unter Gehalt an thermophilen Keimen versteht man dessen Bestimmung durch Zählung der Kolonien, die sich auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 48 Stunden auf einer Temperatur von 55 °C halten.

c)
Probenahmen

Die Probenahme erfolgt nach dem von der internationalen Norm ISO 707 vorgesehenen Verfahren. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine andere Methode der Probenahme verwenden, sofern diese den Grundsätzen der genannten Norm entspricht.

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