Artikel 10 VO (EWG) 90/3037

(1) Die nach dem 1. Januar 1993 von den Mitgliedstaaten erhobenen Statistiken, die eine Klassifikation nach Wirtschaftszweigen enthalten, werden mit Hilfe der NACE Rev. 1 oder einer davon abgeleiteten Systematik gemäß Artikel 3 erstellt.

(2) Die Mitgliedstaaten verwenden die NACE Rev. 1, um der Kommission die nach dem 1. Januar 1993 erhobenen, nach Wirtschaftszweigen klassifizierten Statistiken zu übermitteln.

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