Artikel 12 VO (EWG) 90/3037

(1) Werden die Daten im Sinne des Artikels 11 der Kommission übermittelt, so bemühen sich die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission um eine Übermittlung in einer an die NACE Rev. 1 angepaßten Form.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die notwendigen Informationen zu den Korrespondenztabellen, die für die Erstellung dieser Daten verwendet wurden. Diese Korrespondenztabellen werden von der Kommission veröffentlicht.

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