Artikel 2 VO (EWG) 90/3037

(1) Es wird eine gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften — im folgenden „NACE Rev. 1” genannt — eingeführt. NACE Rev. 1 setzt sich zusammen aus:

einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Code identifiziert sind (Abschnitte),

einer Zwischenstufe, deren Positionen mit einem doppelten alphabetischen Code identifiziert sind (Unterabschnitte),

einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Code identifiziert sind (Abteilungen),

einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Code identifiziert sind (Gruppen),

einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Code identifiziert sind (Klassen).

(2) Die NACE Rev. 1 ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.

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