Artikel 2 VO (EWG) 90/3037
(1) Es wird eine gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften — im folgenden „NACE Rev. 1” genannt — eingeführt. NACE Rev. 1 setzt sich zusammen aus:
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einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Code identifiziert sind (Abschnitte),
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einer Zwischenstufe, deren Positionen mit einem doppelten alphabetischen Code identifiziert sind (Unterabschnitte),
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einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Code identifiziert sind (Abteilungen),
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einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Code identifiziert sind (Gruppen),
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einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Code identifiziert sind (Klassen).
(2) Die NACE Rev. 1 ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.
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