Artikel 1 VO (EWG) 90/3037

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft aufzustellen, um die Vergleichbarkeit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Systematiken und damit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Statistiken zu gewährleisten.

(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die Verwendung von Systematiken zu statistischen Zwecken.

(3) Diese Verordnung als solche beinhaltet für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, Daten zu erheben, zu veröffentlichen oder zu liefern, und betrifft keine Verpflichtung, bei Erhebungen und statistischen Analysen eine bestimmte Gliederungsstufe oder einen bestimmten Typ statistischer Einheiten zu verwenden.

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