Präambel VO (EWG) 90/3037

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes der Gemeinschaft setzt statistische Normen voraus, die für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher statistischer Daten anwendbar sind, damit die Unternehmen, Finanzierungsinstitutionen, Behörden und alle sonstigen Marktteilnehmer im Binnenmarkt zuverlässige und vergleichbare statistische Daten erhalten.

Derartige Informationen sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.

Nur wenn die Mitgliedstaaten mit der gemeinschaftlichen Systematik verknüpfte Wirtschaftszweigsystematiken verwenden, werden integrierte statistische Informationen mit der für die Verwaltung des Binnenmarktes erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungsstufe geliefert werden können.

Dabei ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten — ausgehend von den Positionen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften — entsprechend den einzelstaatlichen Erfordernissen in ihre nationalen Systematiken Untergliederungen einfügen können.

Um der internationalen Vergleichbarkeit der Wirtschaftsstatistiken willen müssen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Wirtschaftszweigsystematiken verwenden, die direkt mit der „International Standard Industrial Classification” (ISIC) der Vereinten Nationen in Verbindung stehen.

Die Verwendung der Systematik der Wirtschaftszweige der Gemeinschaft erfordert, daß die Kommission bei allen Fragen der Anwendung dieser Verordnung von dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom(4) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm unterstützt wird, namentlich in bezug auf die Auslegung dieser Systematik, kleinere Änderungen daran, die Abfassung und Aktualisierung der dazugehörigen Erläuterungen, die Erstellung von Leitlinien für die Klassifizierung statistischer Einheiten gemäß der Systematik.

Es ist unerläßlich, daß der Inhalt der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert wird.

Die Ausarbeitung einer neuen Systematik macht eine Übergangszeit erforderlich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 58 vom 8. 3. 1990, S. 25.

(2)

ABl. Nr. C 175 vom 16. 7. 1990, S. 84, und Beschluß vom 12. September 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 182 vom 23. 7. 1990, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

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