Artikel 3 VO (EWG) 90/3037

(1) Die Dienststellen der Kommission setzten die NACE Rev. 1 für alle Statistiken über die Wirtschaftszweige ein.

(2) Die Statistiken der Mitgliedstaaten über die Wirtschaftszweige werden unter Verwendung der NACE Rev. 1 oder einer davon abgeleiteten nationalen Wirtschaftszweigsystematik erstellt, für die folgendes gilt:

a)
Die nationalen Wirtschaftszweigsystematiken umfassen Ebenen, die denen der NACE Rev. 1 insofern entsprechen, als sich jede der Ebenen entweder aus den gleichen Positionen wie die entsprechende Ebene der NACE Rev. 1 oder aus Positionen, die eine genaue Zerlegung der jeweiligen Ebene darstellen, zusammensetzt.
b)
Darüber hinaus können zusätzliche Ebenen eingefügt werden.
c)
Jede der Ebenen, mit Ausnahme der höchsten, läßt sich genau in die nächsthöhere Ebene der NACE Rev. 1 einpassen.
d)
Es darf eine abweichende Codierung verwendet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Textentwürfe zur Festlegung oder Änderung ihrer nationalen Systematik vor ihrer Veröffentlichung zwecks Billigung. Die Kommission überprüft die Übereinstimmung dieser Textentwürfe mit Absatz 2. Die von ihr gebilligte nationale Systematik wird zur Information an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet. In der Veröffentlichung der Mitgliedstaaten ist die Korrespondenztabelle zwischen nationaler Systematik und der NACE Rev. 1 enthalten.

(4) Die Mitgliedstaaten, die eine von der NACE Rev. 1 abgeleitete nationale Systematik verwenden möchten, verabschieden so rasch wie möglich, spätestens jedoch am 31. Dezember 1992, die für die Erstellung einer nationalen Systematik gemäß diesem Artikel erforderlichen Maßnahmen.

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