Artikel 14 VO (EWG) 90/3444
Wird festgestellt und von der für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortlichen Behörde überprüft, daß ein Vertragspartner bei der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, so wird dieser für das der Feststellung folgende Kalenderjahr von der Gewährung der Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ausgeschlossen.
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