Artikel 13 VO (EWG) 90/3444

(1) Die Mitgliedstaaten wachen darüber, daß die Bedingungen für den Anspruch auf Beihilfe eingehalten werden. Sie benennen zu diesem Zweck die für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortliche einzelstaatliche Behörde.

(2) Der Vertragspartner hält der mit der Kontrolle der Lagerhaltung beauftragten Behörde nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, die bezüglich der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung insbesondere folgendes belegen:

a)
die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einlagerung;
b)
den Tag der Einlagerung;
c)
das Gewicht und die Anzahl der Kartons oder der anderen einzeln gelagerten Packstücke;
d)
das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lager;
e)
den errechneten letzten Tag der Mindestdauer der vertraglichen Lagerhaltung, bei Anwendung von Artikel 9 Absätze 4 oder 6 ergänzt um das Datum der tatsächlichen Auslagerung.

(3) Der Vertragspartner oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Lagerhausbetreiber führt eine am Lagerhaus verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer folgendes ersichtlich ist:

a)
die Identifizierung der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung;
b)
der Tag der Einlagerung und der errechnete letzte Tag der Mindestdauer der vertraglichen Lagerhaltung, ergänzt um das Datum der tatsächlichen Auslagerung;
c)
die Anzahl der halben Tierkörper, der Kartons oder der anderen einzeln gelagerten Packstücke, ihre Bezeichnung sowie das Gewicht jeder Palette und der anderen einzeln gelagerten Packstücke, gegebenenfalls nach Teilmengen;
d)
der Ort der Lagerung im Lagerhaus.

(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht unterscheiden lassen und getrennt nach Vertrag gelagert werden. Auf jeder Palette und gegebenenfalls auf jedem einzeln gelagerten Packstück müssen die Vertragsnummer, die Bezeichnung des Erzeugnisses und das Gewicht angegeben sein. Das Datum der Einlagerung muß auf jeder an einem einzelnen Tag eingelagerten Teilmenge angegeben sein.

Die mit der Kontrolle beauftragte Behörde prüft bei der Einlagerung die im ersten Unterabsatz vorgeschriebene Kennzeichnung und kann die eingelagerten Erzeugnisse versiegeln.

(5) Die mit der Kontrolle beauftragte Behörde:

a)
kontrolliert für jeden Vertrag die Einhaltung aller in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verpflichtungen;
b)
kontrolliert verbindlich das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus im Laufe der letzten Woche der vertraglichen Lagerzeit;
c)

versiegelt entweder die Gesamtheit der unter einem Vertrag gelagerten Erzeugnisse gemäß Absatz 4 zweiter Unterabsatz oder

kontrolliert stichprobenweise ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus. Die Stichprobe muß repräsentativ sein und mindestens 10 v. H. der gesamten im Rahmen einer Maßnahme zur privaten Lagerhaltung in einem Mitgliedstaat eingelagerten Menge entsprechen. Diese Kontrolle umfaßt neben der Prüfung der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung die Prüfung der Art und des Gewichts der Erzeugnisse sowie ihre Identifizierung. Diese materielle Prüfung muß sich auf mindestens 5 v. H. der ohne Vorankündigung kontrollierten Menge erstrecken.

Die Kosten der Versiegelung bzw. der Handhabung der Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Kontrolle trägt der Vertragspartner.

(6) Die gemäß Absatz 5 ausgeführten Kontrollen müssen durch einen Bericht belegt werden, aus dem

der Zeitpunkt der Kontrolle,

deren Dauer

und

die durchgeführten Maßnahmen hervorgehen.

Dieser Kontrollbericht muß vom Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragspartner oder gegebenenfalls vom Lagerhausbetreiber gegengezeichnet werden und muß in den Zahlungsunterlagen enthalten sein.

(7) Im Fall erheblicher Unregelmäßigkeiten, die 5 v. H. oder mehr der unter Kontrolle gestellten Mengen eines Vertrages betreffen, wird die Kontrolle auf eine umfassendere, von der für die Kontrolle verantwortliche Behörde zu bestimmende Stichprobe ausgedehnt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle innerhalb von vier Wochen mit.

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