Artikel 12 VO (EWG) 90/3444
(1) Wird die Beihilfe im Wege der Ausschreibung gewährt, so gilt folgendes:
- a)
- Die Kommission macht das Ausschreibungsverfahren im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt unter Angabe der einzulagernden Erzeugnisse, der Angebotsfrist (Tag und Uhrzeit) und der vorgeschriebenen Mindestmenge;
- b)
- das Angebot muß bei der zuständigen Interventionsstelle in ECU entsprechend Artikel 3 Absätze 1 und 2 eingereicht werden;
- c)
- die Angebote werden von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluß der Öffentlichkeit ausgewertet. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet;
- d)
- die eingereichten Angebote müssen über die Mitgliedstaaten bei der Kommission spätestens am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist anonym eingehen;
- e)
- ist kein Angebot eingegangen, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der in Buchstabe d) genannten Frist;
- f)
- aufgrund der eingegangenen Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 entweder die Festsetzung eines Höchstbetrags der Beihilfe unter Berücksichtigung insbesondere der Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 oder die Annullierung der Ausschreibung;
- g)
- wird ein Höchstbetrag der Beihilfe festgesetzt, so wird der Zuschlag denjenigen Bietern erteilt, deren Angebote diesem Betrag entsprechen oder darunter liegen.
(2) Binnen fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten teilt die zuständige Interventionsstelle jedem Bieter durch Einschreiben, Fernschreiben, Telekopie oder gegen eine Empfangsbescheinigung das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung mit.
Wird das Angebot angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versendedatum der im ersten Unterabsatz genannten Mitteilung der Interventionsstelle an den Bieter. Die Interventionsstelle gibt das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) dementsprechend genau an.
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