Artikel 11 VO (EWG) 90/3444

Wird der Beihilfebetrag im voraus pauschal festgesetzt, so muß

a)
der Antrag auf Abschluß eines Vertrages bei der zuständigen Interventionsstelle entsprechend Artikel 3 Absätze 1 und 2 eingereicht werden;
b)
die zuständige Interventionsstelle jedem Antragsteller durch Einschreiben, Fernschreiben, Telekopie oder gegen Empfangsbestätigung die Entscheidung über den Antrag auf Abschluß eines Vertrages am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung mitteilen, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen getroffen hat.

Zeigt sich jedoch nach Prüfung der Lage, daß die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung übermäßig in Anspruch genommen wird oder ist dies zu befürchten, so kann bzw. können mit vorstehend genannten Maßnahmen

die Anwendung dieser Verordnung für höchstens fünf Arbeitstage ausgesetzt werden. In diesem Fall sind Anträge auf Vertragsabschluß, die innerhalb einer solchen Aussetzungsfrist eingereicht wurden, unzulässig;

ein einheitlicher Prozentsatz für eine Verringerung der im Antrag auf Vertragsabschluß genannten Mengen festgelegt werden, wobei gegebenenfalls die im Vertrag genannte Mindestmenge eingehalten wird;

die vor dem Aussetzungszeitraum eingereichten Anträge, für welche die Entscheidung über eine Annahme im Aussetzungszeitraum hätte getroffen werden müssen, abgelehnt werden.

Wird der Antrag angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versendedatum der vorstehend unter Buchstabe b) genannten Entscheidung. Die Interventionsstelle gibt das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) dementsprechend genau an.

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