Artikel 10 VO (EWG) 90/3444

Falls ein Fall höherer Gewalt die Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners beeinträchtigt, so bestimmt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen, die sie angesichts der geltend gemachten Umstände für notwendig hält. Diese Stelle meldet der Kommission jeden Fall höherer Gewalt sowie die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.

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