Artikel 9 VO (EWG) 90/3444

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fristen, Daten und Termine bestimmen sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt jedoch nicht für die Festsetzung der Lagerzeit, die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d) der vorliegenden Verordnung genannt oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g) bzw. nachstehendem Absatz 4 geändert worden ist.

(2) Der erste Tag der vertraglichen Lagerzeit ist der auf den Tag des Abschlusses der Einlagerung folgende Tag.

(3) Die Auslagerung kann an dem Tag beginnen, der am letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit folgt.

(4) Nach Ablauf von zwei Monaten Lagerzeit kann der Vertragspartner jedoch die unter Vertrag stehende Erzeugnismenge ganz oder teilweise, mindestens aber 5 Tonnen je Vertragspartner und Lagerhaus, oder die gesamte noch in einem Lagerhaus unter Vertrag verbliebene Erzeugnismenge unter der Bedingung auslagern, daß diese binnen 60 Tagen nach dem Verlassen des Lagerhauses

das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hat,

in den in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Fällen ihre Bestimmung in unverändertem Zustand erreicht hat oder

in unverändertem Zustand in ein Bevorratungslager gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 verbracht worden ist.

Die vertragliche Lagerzeit endet für jede für die Ausfuhr vorgesehene Teilmenge

am Tag vor der Auslagerung

oder

am Tag vor der Annahme der Ausfuhrerklärung, sofern die Erzeugnisse nicht bewegt wurden.

Der Beihilfebetrag wird entsprechend der Verringerung der Lagerzeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 festgesetzten Beträge gekürzt.

Für die Anwendung dieses Absatzes wird der Nachweis der Ausfuhr von Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird, gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung ( EG) Nr. 800/1999 erbracht.

Bei Erzeugnissen, für die keine Erstattung gewährt wird, wird der Nachweis der Ausfuhr in den Fällen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 durch Vorlage des Originals des Kontrollexemplars T5 gemäß den Artikeln 912a bis 912c und 912e bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erbracht. In Feld 107 des Kontrollexemplars T5 ist bei der Ausstellung einer der folgenden Vermerke einzutragen:

Verordnung (EWG) Nr. 3444/90

.

(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 benachrichtigt der Vertragspartner die Interventionsstelle rechtzeitig vor dem vorgesehenen Beginn der Auslagerung; die Interventionsstelle kann verlangen, daß diese Benachrichtigung mindestens zwei Arbeitstage vorher erfolgt.

Wird die Bedingung der vorherigen Unterrichtung zwar nicht eingehalten, werden der zuständigen Behörde jedoch spätestens 30 Tage nach der Auslagerung ausreichende Nachweise für den Auslagerungstag und die betreffende Menge übermittelt, so

wird die Beihilfe unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 gezahlt

und

verfallen 15 % der Sicherheit für die betreffende Menge.

In allen anderen Fällen der Nichterfüllung dieser Bedingung

wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gewährt

und

verfällt die Sicherheit für den betreffenden Vertrag vollständig.

(6) Werden vorbehaltlich Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 10 das Ende der vertraglichen Lagerzeit oder die in Absatz 4 genannte Frist von zwei Monaten für die gesamte eingelagerte Menge vom Vertragspartner nicht eingehalten, so zieht jeder Kalendertag der Nichteinhaltung den Verlust von 10 v. H. der fälligen Beihilfe für den betreffenden Vertrag nach sich.

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