Artikel 2 VO (EWG) 90/3444

(1) Ein Vertrag über die private Lagerhaltung von Schweinefleisch wird zwischen den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragspartner” genannt, abgeschlossen,

die seit mindestens zwölf Monaten in der Vieh- und Fleischwirtschaft tätig und in einem der von den Mitgliedstaaten festzulegenden öffentlichen Register eingetragen sind

und

denen die zur Lagerhaltung notwendigen Einrichtungen in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen.

(2) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für frisches Fleisch von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität gewährt, das von Tieren stammt, die mindestens seit den letzten zwei Monaten in der Gemeinschaft gehalten wurden, und aus Schlachtungen höchstens 10 Tage vor dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Tag der Einlagerung gewonnen wurde.

(3) Das Fleisch darf nicht Gegenstand eines Lagerhaltungsvertrages sein, wenn bei ihm die nach der Gemeinschaftsregelung geltenden zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte überschritten sind. Die auf die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft anzuwendenden Höchstwerte sind die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 festgesetzten Werte. Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn dies nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 bestimmt.

(4) Der Vertrag kann nur über Mengen abgeschlossen werden, die eine festzusetzende Mindestmenge je Erzeugnis nicht unterschreiten.

(5) Das Fleisch muß in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert werden.

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