Artikel 3 VO (EWG) 90/3444
(1) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot sowie der Vertrag gelten für eines der Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt werden kann.
(2) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot müssen die in Absatz 3 Buchstaben a), b), d) und e) genannten Angaben enthalten. Gleichzeitig ist eine Sicherheitsleistung nachzuweisen.
(3) Der Vertrag enthält insbesondere folgende Angaben:
- a)
- eine Erklärung, mit der sich der Vertragspartner verpflichtet, nur solche Erzeugnisse einzulagern und zu lagern, die die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfüllen,
- b)
- die Bezeichnung und Menge des zu lagernden Erzeugnisses,
- c)
- den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Endtermin der Einlagerung für die gesamte unter Buchstabe b) genannte Menge,
- d)
- die Lagerzeit,
- e)
- den Beihilfebetrag je Gewichtseinheit,
- f)
- den Sicherheitsbetrag,
- g)
- die Möglichkeit einer Verkürzung oder einer Verlängerung der Lagerzeit unter den Bedingungen einer gemeinschaftlichen Regelung.
(4) Der Vertrag sieht für den Vertragspartner mindestens die Verpflichtungen vor,
- a)
- die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 4 vorgesehenen Frist einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit unter Bedingungen, die zur Erhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Eigenschaften der Erzeugnisse geeignet sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern, ohne die gelagerten Erzeugnisse zu verändern, auszutauschen oder von einem Lagerhaus in ein anderes zu verbringen; jedoch kann die Interventionsstelle in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag eine Umlagerung zulassen;
- b)
- der Interventionsstelle, mit der er einen Vertrag abgeschlossen hat, rechtzeitig vor dem Beginn der Einlagerung jeder Teilmenge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Tag und Ort der Einlagerung sowie Art und Menge des einzulagernden Erzeugnisses mitzuteilen; die Interventionsstelle kann verlangen, daß diese Mitteilung mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Teilmenge erfolgt;
- c)
- der Interventionsstelle die Unterlagen über die Einlagerung spätestens einen Monat nach dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Datum vorzulegen;
- d)
- die Erzeugnisse unter den in Artikel 13 Absatz 4 genannten Bedingungen der Unterscheidung zu lagern;
- e)
- der zuständigen Interventionsstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zu ermöglichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.