Artikel 4 VO (EWG) 90/3444
(1) Die Einlagerungsvorgänge müssen spätestens am 28. Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses abgeschlossen sein.
Die Einlagerung kann in Teilmengen erfolgen, von denen jede einzelne die je Vertrag und Lagerhaus an einem Tag eingelagerte Menge darstellt.
(2) Die Einlagerung beginnt für jede Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge an dem Tag, an dem diese Teilmenge unter die Kontrolle der Interventionsstelle gestellt wird.
Dieser Tag ist der Zeitpunkt der Feststellung des Eigengewichts der frischen oder gekühlten Erzeugnisse ohne Verpackung,
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am Ort der Einlagerung, wenn das Fleisch an Ort und Stelle eingefroren wird,
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am Ort des Einfrierens, wenn das Fleisch außerhalb des Ortes der Lagerhaltung in geeigneten Einrichtungen eingefroren wird.
Jedoch kann bei im ausgebeinten Zustand eingelagerten Erzeugnissen die Gewichtsfeststellung auch am Ort der Ausbeinung erfolgen.
Die Feststellung des Gewichts der einzulagernden Erzeugnisse darf nicht vor Abschluß des Vertrages erfolgen.
(3) Die Einlagerung ist an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge eingelagert wird.
Maßgebend hierfür ist der Tag, an dem alle Erzeugnisse unter Vertrag im endgültigen Lagerhaus je nachdem im frischen oder gefrorenen Zustand angeliefert sind.
(4) Werden die eingelagerten Erzeugnisse der Regelung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterstellt, so
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wird abweichend von Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 die dort vorgesehene Frist so verlängert, daß die Höchstdauer der vertraglichen Lagerhaltung zuzüglich eines Monats abgedeckt ist;
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können die Mitgliedstaaten verlangen, daß die Erzeugnisse bei der Einlagerung gleichzeitig unter die Regelung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 gestellt werden. In diesem Fall kann bei Abschluß eines Vertrages zur privaten Lagerhaltung über eine Menge, die aus mehreren, an verschiedenen Tagen eingelagerten Teilmengen besteht, jede Teilmenge Gegenstand einer besonderen Zahlungserklärung sein. Die Zahlungserklärung nach Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird für jede Teilmenge am Tag ihrer Einlagerung vorgelegt.
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