Artikel 5 VO (EWG) 90/3444

(1) Der in Artikel 3 Absatz 2 genannte Sicherheitsbetrag beträgt höchstens 30 v. H. des beantragten Beihilfebetrags.

(2) Es gelten die folgenden Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

ein Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder ein Ausschreibungsangebot darf nicht zurückgezogen werden,

mindestens 90 v. H. der Vertragsmenge sind während der vertraglichen Lagerzeit unter den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) genannten Bedingungen auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern

und

bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 ist das Fleisch gemäß einer der dort angeführten drei Möglichkeiten auszuführen.

(3) Vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung findet Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 keine Anwendung.

(4) Die Sicherheit wird bei Ablehnung des Antrags auf Vertragsabschluß oder des Ausschreibungsangebots unverzüglich freigegeben.

(5) Ist der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Endtermin für die Einlagerung überschritten, so wird gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die Sicherheit einbehalten.

Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 wird die Beihilfe nicht gezahlt, wenn die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 mehr als zehn Tage beträgt.

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