Artikel 6 VO (EWG) 90/3444

(1) Der Beihilfebetrag wird nach Gewichtseinheit festgesetzt und bezieht sich auf das gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgestellte Gewicht.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Artikels 9 Absatz 4 hat der Vertragspartner Anspruch auf die Beihilfe, wenn die Hauptpflichten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erfüllt worden sind.

(3) Die Beihilfe wird höchstens bis zur Höhe der Vertragsmenge gezahlt.

Ist die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge niedriger als die Vertragsmenge, und:

a)
beläuft sie sich auf mindestens 90 v. H. dieser Menge, so wird die Beihilfe entsprechend gekürzt;
b)
beläuft sie sich auf weniger als 90 v. H. jedoch mindestens auf 80 v. H. dieser Menge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt;
c)
beläuft sie sich auf weniger als 80 v. H. dieser Menge, so wird keine Beihilfe gezahlt.

(4) Nach drei Monaten vertraglicher Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragspartners ein einmaliger Vorschuß auf den Beihilfebetrag gezahlt werden; dazu ist vom Vertragspartner eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 20 v. H. zu leisten.

Der Vorschuß darf die Höhe der einer Lagerzeit von drei Monaten entsprechenden Beihilfe nicht überschreiten. Werden unter den Vertrag fallende Erzeugnisse vor der Vorschußzahlung gemäß Artikel 9 Absatz 4 ausgeführt, so wird bei der Berechnung des Vorschusses die tatsächliche Lagerzeit dieser Erzeugnisse berücksichtigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.