Artikel 7 VO (EWG) 90/3444

(SIC! (1)) Der Beihilfeantrag mit den erforderlichen Belegen ist — außer in Fällen höherer Gewalt — innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Höchstdauer der vertraglichen Lagerhaltung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Konnten die erforderlichen Belege nicht fristgerecht beigebracht werden, obwohl der Vertragspartner alles unternommen hat, um sich diese rechtzeitig zu beschaffen, so können ihm Fristverlängerungen bis zu insgesamt sechs Monaten für die Nachreichung dieser Belege gewährt werden. Bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 muß der Nachweis innerhalb der Fristen von Artikel 47 Absätze 2, 4, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erbracht werden.

(2) Vorbehaltlich Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 10 und der Fälle, in denen eine Untersuchung über den Anspruch auf Beihilfe eingeleitet wurde, werden die Beihilfen durch die zuständigen Stellen so schnell wie möglich und höchstens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung eines ausreichend belegten Antrags auf Auszahlung durch den Vertragspartner ausgezahlt.

(3) Werden die Vorschriften gemäß Absatz 1 nicht eingehalten, so wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gezahlt und die gesamte Sicherheit für diesen Vertrag verfällt.

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