Artikel 14 VO (EWG) 90/3446

Wird festgestellt und von der für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortlichen einzelstaatlichen Behörde überprüft, daß ein Vertragspartner bei der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, so wird dieser für die Dauer von sechs Monaten nach der Feststellung von der Gewährung der Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ausgeschlossen.

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