Artikel 15 VO (EWG) 90/3446

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich oder durch Telekopie folgendes mit:

a)
am Montag und Donnerstag jeder Woche die Erzeugnismengen, für welche Anträge auf Abschluß eines Lagervertrages gestellt worden sind;
b)
vor dem Donnerstag jeder Woche, unterteilt nach der Dauer der Lagerzeit, die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen worden sind, sowie eine Übersicht über die Erzeugnisse und Mengen, für welche Verträge abgeschlossen worden sind;
c)
monatlich die jeweils eingelagerten Erzeugnisse und die entsprechenden Gesamtmengen;
d)
monatlich die tatsächlich einlagernden Erzeugnisse und Gesamtmengen sowie die Erzeugnisse und Gesamtmengen, für welche die vertragliche Lagerzeit beendet ist;
e)
monatlich im Fall der Verkürzung oder Verlängerung der Lagerzeit gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g) oder der Verkürzung der Lagerzeit gemäß Artikel 9 Absätze 4 oder 6 die Erzeugnisse und Mengen, deren Lagerzeit geändert wurde, sowie die vorgesehenen und die geänderten Monate der Auslagerung.

(3) Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wird regelmäßig nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 überprüft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.