Artikel 16 VO (EWG) 90/3446

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2659/80 wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Die Entsprechungen zwischen den Artikeln sind der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu entnehmen.

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