Artikel 2 VO (EWG) 90/3491

(1) Die in Artikel 1 vorgesehene Verminderung des Einfuhrzolls beschränkt sich je Kalenderjahr auf ein Äquivalent von 4000 Tonnen geschälter Reis.

Die Mengen Reis anderer Verarbeitungsstufen als geschälter Reis werden mit dem mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (1) festgesetzten Satz umgerechnet.

(2) Die Kommission setzt die Anwendung von Artikel 1 aus, sobald sie feststellt, daß während des laufenden Jahres die Einfuhren, für welche Artikel 1 angewandt wurde, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Menge erreicht haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 (ABl. L 202 vom 27.7.1988, S. 41)

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