Artikel 1 VO (EWG) 90/3491
(1) Bei der Einfuhr von Reis der KN-Codes 100610 (mit Ausnahme der Unterposition 10061010), 100620 und 100630 mit Ursprung in Bangladesch werden im Rahmen der in Artikel 2 festgesetzten Mengen folgende Zölle angewendet:
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bei Rohreis (Paddy-Reis) des KN-Codes 100610, mit Ausnahme der Unterposition 10061010, die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zölle, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR;
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bei geschältem Reis des KN-Codes 100620 der gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1) festgesetzte Zoll, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR;
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bei halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 100630 der gemäß Artikel 11c der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgesetzte Zoll, vermindert um einen Betrag von 16,78 EUR und anschließend um 50 % und einen Pauschalbetrag von 6,52 EUR.
(2) Absatz 1 gilt nur
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für Einfuhren, bei denen der Einführer nachweist, daß im Ausfuhrland eine der Verminderung gemäß Absatz 1 entsprechende Ausfuhrabgabe erhoben worden ist ;
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für ein Erzeugnis, für das die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat.
Fußnote(n):
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ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006.
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