Präambel VO (EWG) 90/3491

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Ergebnisse der Uruguay-Runde verpflichtet, den daran interessierten, am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht in der Liste der AKP-Staaten, aber in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 4258/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989(1) genannt sind, eine präferentielle Einfuhr von Reis mit Ursprung in diesen Ländern anzubieten.

Die präferentielle Einfuhrregelung, die Gegenstand des an die am wenigsten entwickelten Länder gerichteten Angebots ist, ermöglicht eine Verminderung der Abschöpfung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der bisher üblicherweise in die Gemeinschaft eingeführten Mengen, sofern vom Ausfuhrland eine dieser Verminderung entsprechende Abgabe erhoben wird.

Von den Ländern, an die das Angebot gerichtet war, hat Bangladesch sein Interesse an der Entwicklung des Handels mit Reis bekundet.

Durch Anwendung einer Ursprungsbescheinigung könnten die Vorteile einer solchen Regelung auf Erzeugnisse beschränkt werden, die ihren Ursprung in Bangladesch haben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988, S. 47.

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