Artikel 10 VO (EWG) 90/3597
Die möglicherweise festgestellten Überschußmengen sind in den Konten der Lagerbestände und Bewegungen im Monat ihrer Feststellung mit negativem Vorzeichen bei den Fehlmengen zu buchen. Diese Mengen werden bei der Bestimmung der die Toleranzgrenze überschreitenden Menge berücksichtigt.
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