Artikel 9 VO (EWG) 90/3597
Der Wert der Ankäufe und der Verkäufe ist gleich der Summe der Zahlungen (Ankäufe) bzw. der Einnahmen (Verkäufe), die im Laufe des Haushaltsjahres für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind.
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