Artikel 4 VO (EWG) 90/3597

Die Festsetzung der Pauschbeträge kann eine Erhöhung unter der Bedingung vorsehen, daß der Mitgliedstaat erklärt, für das gesamte Haushaltsjahr und die gesamte Bestandsmenge eines Erzeugnisses auf die Anwendung der Toleranzgrenze zu verzichten und die Menge zu garantieren.

Diese Erklärung ist an die Kommission zu richten und muß ihr vor Erhalt der ersten monatlichen Ausgabenmeldung des betreffenden Haushaltsjahres zukommen. Wenn das betreffende Erzeugnis zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht eingelagert ist, muß die Erklärung spätestens in dem Monat, der auf die erste Einlagerung dieses Erzeugnisses folgt, erfolgen.

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