Artikel 3 VO (EWG) 90/3597

(1) Die Auslagerungskosten für die in Artikel 2 genannten fehlenden oder im Wert geminderten Mengen werden nur dann gebucht, wenn der Verkauf gemäß Artikel 2 Absätze 3 Buchstabe d) und 4 erfolgt ist.

(2) Die bei einem Transfer von Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten verlorengegangenen Mengen gelten nicht als eingelagert, so daß für sie keine pauschalen Einlagerungskosten gezahlt werden.

(3) Bei einer Beförderung oder einem Transfer werden die hierfür pauschal festgesetzten Einlagerungs- und Auslagerungskosten gebucht, wenn diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht als Bestandteil der Beförderungskosten anzusehen sind.

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