Artikel 2 VO (EWG) 90/3597

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen im Anhang wird der Wert der Fehlmengen,

die über die für Konservierung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen hinausgehenoder

aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen,

so berechnet, daß diese Mengen mit dem am ersten Tag des Haushaltsjahres für die Standardqualität geltenden Grundinterventionspreis zuzüglich 5 % multipliziert werden.

Im Haushaltsjahr 1994 ist im Sektor Getreide als Grundinterventionspreis derjenige Preis anzuwenden, der am 1. Oktober 1992 gültig war.

Beläuft sich jedoch am Tag der Verlustfeststellung der durchschnittliche Marktpreis für den Qualitätstyp im Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, auf über 105 % des Grundinterventionspreises, müssen die Vertragspartner den Interventionsstellen den durch den Mitgliedstaat festgestellten und um 5 % erhöhten Marktpreis erstatten. Der Marktpreis basiert dabei auf den regelmäßig erstatteten Mitteilungen des Mitgliedstaates an die Kommission.

Der Unterschied zwischen den eingenommenen Beträgen, die sich in Anwendung des Marktpreises ergeben, und den in Anwendung des Interventionspreises zu buchenden Beträgen wird dem EAGFL zum Ende des Haushaltsjahres zusätzlich zu den anderen Anweisungen gutgeschrieben.

(2) Ist in den Gemeinschaftsvorschriften kein spezifischer Wert festgesetzt, so wird der Wert der Fehlmengen, die sich durch einen Transfer oder die Beförderung des Erzeugnisses ergeben, gemäß Absatz 1 bestimmt.

(3) Bei Qualitätsminderung oder Zerstörung des Erzeugnisses durch

a)
Schadensfälle wird unbeschadet der besonderen Bestimmungen im Anhang der Wert der betroffenen Mengen so berechnet, daß diese Mengen mit dem am ersten Tag des Haushaltsjahres für die Standardqualität geltenden Grundinterventionspreis abzüglich 5 % multipliziert werden;
b)
Naturkatastrophen wird der Wert der betroffenen Mengen in einer besonderen Entscheidung bestimmt;
c)
schlechte Konservierungsbedingungen und insbesondere mangelnde Anpassung der Lagermethoden ist der Wert der Erzeugnisse entsprechend Absatz 1 zu buchen;
d)
zu lange Lagerdauer wird der zu buchende Wert des Erzeugnisses zusammen mit der unverzüglichen Verkaufsmaßnahme des Erzeugnisses nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EG) (SIC! (EWG)) Nr. 1766/92 des Rates(1) bzw. des entsprechenden Artikels der übrigen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen bestimmt. In diesem Fall werden die aus dem Verkauf stammenden Einnahmen in dem Monat, in dem das Produkt ausgelagert wird, gebucht.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle, in denen die Verlängerung der Lagerdauer eines Erzeugnisses zur Qualitätsminderung führen kann. Die Entscheidung über den Verkauf erfolgt entsprechend den für das betroffene Erzeugnis geltenden Bestimmungen.

(5) Bei der Bestimmung des Wertes der Mengen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstaben a) und c)

bleiben etwaige Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, und auf den Interventionspreis anläßlich des Ankaufs des Erzeugnisses anwendbare Koeffizienten und Prozentsätze unberücksichtigt,

für die in Absatz 1 ersten Gedankenstrich und in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Mengen ist der am ersten Tag des Haushaltsjahres für das betreffende Erzeugnis geltende landwirtschaftliche Kurs anzuwenden,

für die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich, in Absatz 2 und in Absatz 3 Buchstabe c) genannten Mengen ist der anzuwendende Umrechnungskurs der landwirtschaftliche Kurs, der am ersten Tag eines jeden Quartals gültig ist. Der für die erstmalige Anwendung heranzuziehende Kurs ist der, der am 1. August 1993 gültig ist.

Ab dem Haushaltsjahr 1994 ist das Datum des Beginns des ersten Quartals das des Beginns des Haushaltsjahres.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

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