Artikel 1 VO (EWG) 90/3597

Als besondere Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90

1.
können die nicht durch Pauschbeträge abgedeckten Kosten in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung als Sachmaßnahmen des Monats ihrer tatsächlichen Zahlung gebucht werden;
2.
werden die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung als Sachmaßnahmen des Monats ihrer Einziehung gebucht;
3.
gelten die Zahlungen und Einziehungen nach den Nummern 1 und 2 als zu den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(1) vorgesehenen Daten erfolgt;
4.
sind die in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission(2) genannten Finanzierungskosten am Ende des Haushaltsjahres für die bis zu diesem Datum zu berücksichtigenden Tage für jenes Haushaltsjahr zu buchen, während der Rest zu Lasten des neuen Haushaltsjahres gebucht wird.

Die Berechnung dieser Finanzierungskosten ist den Perioden der Gültigkeit der Zinssätze entsprechend zu unterteilen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5.

(2)

ABl. Nr. L 40 vom 13. 2. 1988, S. 25.

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