Präambel VO (EWG) 90/3597

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 zur Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte Finanzbewegungen erfolgen erst nach den Sachmaßnahmen der Lagerung, die ihnen zugrunde liegen. Da es nicht möglich ist, die zu buchenden Beträge im voraus zu bestimmen, muß ihre Buchung zu einem von der Sachmaßnahme abweichenden Zeitpunkt vorgesehen werden, um nachträgliche Berichtigungen bereits abgeschlossener Konten zu vermeiden.

Es sind die Regeln zur Bewertung der über die Toleranzgrenzen für die Konservierung oder Verarbeitung hinausgehenden Fehlmengen, der bei Transfers oder durch feststellbare Ursachen verlorengegangenen Mengen und der in ihrer Qualität geminderten oder der zerstörten Mengen festzulegen.

Außerdem sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die nicht in die Berechnung der Einlagerungs- bzw. Auslagerungskosten eingehen.

Bei Verzicht auf die Anwendung der Toleranzgrenze müssen die Mitgliedstaaten für die Gesamtheit eines Erzeugnisses die übernommenen Mengen garantieren; die gewählte Möglichkeit muß für das gesamte Haushaltsjahr gelten.

Um rückwirkende Berichtigungen der Konten zu vermeiden, müssen die Buchungsregeln festgelegt werden, die anzuwenden sind, wenn festgestellt wird, daß die eingelagerten Mengen die Bedingungen für die Lagerhaltung nicht erfüllen.

Es sind einfache Buchungsregeln für den Fall vorzusehen, daß sich die Berechnungsfaktoren im Laufe eines Monats verändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 3.

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