Artikel 6 VO (EWG) 90/3597

(1) Alle Proben, außer denen, die von den Käufern genommen werden, sind gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) zu bewerten.

(2) Ist es nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der Jahresinventur oder anläßlich einer Kontrolle bei der Übernahme in die Intervention nicht mehr möglich, das Produkt wieder zu verpacken, so kann die Interventionsstelle die verbleibende Menge freihändig verkaufen. Diese wird als Abgang am Tag der Entnahme gebucht. Die daraus resultierenden Einnahmen sind dem EAGFL für den gleichen Monat gutzuschreiben.

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