Artikel 7 VO (EWG) 90/3597
(1) Die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, daß sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen, sind zum Zeitpunkt der Auslagerung zu dem Preis, zu dem sie angekauft wurden, als verkaufte Mengen zu buchen.
Sind bei der physischen Auslagerung eines Produktes die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 vorletzter und letzter Unterabsatz erfüllt, muß vor der Auslagerung der Ware die Kommission dazu angehört werden.
(2) Unbeschadet besonderer Gemeinschaftsvorschriften werden die bereits gebuchten Einlagerungs-, Auslagerungs-, Lager- und Finanzierungskosten jeder abgelehnten Menge abgezogen und in den Konten getrennt ausgewiesen.
- a)
- Die abzuziehenden Einlagerungs- und Auslagerungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Summe der entsprechenden Pauschbeträge, die im Monat der Auslagerung gültig sind, und mit dem im Monat der Auslagerung gültigen und auf die Pauschbeträge anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs multipliziert werden.
- b)
- Die abzuziehenden Lagerkosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung, mit dem im Monat der Auslagerung gültigen Pauschbetrag und mit dem im Monat der Auslagerung gültigen und auf die Pauschbeträge anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs multipliziert werden.
- c)
- Die abzuziehenden Finanzierungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung, verringert um die Anzahl der Monate der bei der Einlagerung geltenden Zahlungsfrist, mit einem Zwölftel des im Monat der Auslagerung gültigen Finanzierungssatzes und mit dem zu Beginn des Haushaltsjahres bzw. mit dem im ersten Monat der Meldung, soweit es keinen Übertragungspreis gibt, geltenden durchschnittlichen Übertragungsbuchwert multipliziert werden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Kosten sind unter den Sachmaßnahmen für den Auslagerungsmonat zu buchen.
(4) Im Falle besonderer Bestimmungen ist der für die Buchung der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Kosten anzuwendende Kurs der Kurs des ersten Tages des Monats, in dem der besonders festgelegte Tatbestand gegeben ist.
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