Artikel 3 VO (EWG) 90/3650

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich zu 80 v. H. an den gemäß Artikel 4 festgelegten zuschußfähigen Kosten der in Artikel 2 genannten Maßnahmen.

Das in Artikel 1 genannte Programm muß bis zum 30. September 1999 vollständig durchgeführt sein; die Konten der Programmaßnahmen, einschließlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, sind bis zum 15. November 1999 abzuschließen.

(2) Der von der Gemeinschaft jährlich zu übernehmende Ausgabenbetrag wird von der Kommission unter Zugrundelegung der Angaben festgesetzt, die Portugal für das jeweils abgelaufene Haushaltsjahr vorlegt.

(3) Im Rahmen der vorliegenden Verordnung bleiben die Ausgaben unberücksichtigt, die sich wegen der gleichzeitigen Durchführung anderer Gemeinschaftsmaßnahmen ergeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.