Artikel 2 VO (EWG) 90/3650

Das in Artikel 1 genannte Programm erstreckt sich vor allem auf folgende Maßnahmen:

1.
Bezüglich der Anwendung der gemeinsamen Qualitätsnormen:

Schaffung von für die praktische Vorführung der Sortierung ausgerüsteten Musterbetrieben in den Erzeugungsgebieten;

Abhaltung von Lehrgängen für die Sortierer;

Ausarbeitung von Lehrmaterial zur Beschreibung der Merkmale sortierter Erzeugnisse und Verteilung dieses Materials;

Entwicklung von Verpackungsmodellen für die jeweiligen Erzeugnisse.

2.
Bezüglich der Verstärkung der Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsnormen:

Zusammenstellung einer Gruppe von Inspektoren, die sich ausschließlich mit den Kontrollen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich befassen, und Einrichtung einer besonderen Dienststelle für diese Gruppe;

Ausbildung und Spezialisierung der genannten Fachkräfte;

Durchführung von Kontrollen vor Ort.

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