Artikel 2 VO (EWG) 90/3650
Das in Artikel 1 genannte Programm erstreckt sich vor allem auf folgende Maßnahmen:
- 1.
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Bezüglich der Anwendung der gemeinsamen Qualitätsnormen:
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Schaffung von für die praktische Vorführung der Sortierung ausgerüsteten Musterbetrieben in den Erzeugungsgebieten;
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Abhaltung von Lehrgängen für die Sortierer;
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Ausarbeitung von Lehrmaterial zur Beschreibung der Merkmale sortierter Erzeugnisse und Verteilung dieses Materials;
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Entwicklung von Verpackungsmodellen für die jeweiligen Erzeugnisse.
- 2.
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Bezüglich der Verstärkung der Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsnormen:
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Zusammenstellung einer Gruppe von Inspektoren, die sich ausschließlich mit den Kontrollen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich befassen, und Einrichtung einer besonderen Dienststelle für diese Gruppe;
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Ausbildung und Spezialisierung der genannten Fachkräfte;
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Durchführung von Kontrollen vor Ort.
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