Artikel 1 VO (EWG) 90/3650
(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung eines Maßnahmenprogramms, das die portugiesischen Behörden für einen am 30. September 1999 endenden Zeitraum ausarbeiten und das folgendes bezweckt:
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Verbesserung der Anwendung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen gemeinsamen Qualitätsnormen und
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Verstärkung der Kontrolle der Einhaltung der genannten Qualitätsnormen für frisches Obst und Gemüse, das
- a)
- auf dem portugiesischen Markt vermarktet wird,
- b)
- innerhalb der Gemeinschaft verkauft wird,
- c)
- aus Drittländern eingeführt oder nach diesen ausgeführt wird,
- d)
- aus dem Markt genommen wird,
- e)
- an die Verarbeitungsindustrie geliefert wird, wenn diese Normen insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen anzuwenden sind.
(2) Das in Absatz 1 genannte Programm wird der Kommission vor dem 31. Dezember 1991 zur Genehmigung vorgelegt und muß von dieser vor Beginn seiner Durchführung genehmigt werden.
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