Artikel 1 VO (EWG) 90/3650

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung eines Maßnahmenprogramms, das die portugiesischen Behörden für einen am 30. September 1999 endenden Zeitraum ausarbeiten und das folgendes bezweckt:

Verbesserung der Anwendung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen gemeinsamen Qualitätsnormen und

Verstärkung der Kontrolle der Einhaltung der genannten Qualitätsnormen für frisches Obst und Gemüse, das

a)
auf dem portugiesischen Markt vermarktet wird,
b)
innerhalb der Gemeinschaft verkauft wird,
c)
aus Drittländern eingeführt oder nach diesen ausgeführt wird,
d)
aus dem Markt genommen wird,
e)
an die Verarbeitungsindustrie geliefert wird, wenn diese Normen insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen anzuwenden sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Programm wird der Kommission vor dem 31. Dezember 1991 zur Genehmigung vorgelegt und muß von dieser vor Beginn seiner Durchführung genehmigt werden.

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