Präambel VO (EWG) 90/3650

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat dem Rat am 26. Juni 1990 einen Bericht über den Stand der in Portugal in der ersten Stufe durchgeführten Sonder- und Strukturmaßnahmen übermittelt.

Hinsichtlich der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Qualitätsnormen reichen die eingeführten Mechanismen diesem Bericht zufolge nicht aus, um die gesteckten Ziele tatsächlich zu erreichen und eine zufriedenstellende Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1193/90(2), zu gewährleisten. Die Gemeinschaft sollte sich deshalb finanziell an einem von der Kommission gebilligten Programm mit Maßnahmen beteiligen, die die Bekanntmachung der gemeinsamen Qualitätsnormen und die Einrichtung einer Kontrollstelle im Sektor Obst und Gemüse in Portugal zum Ziel haben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 43.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.